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Grundversorgung

Festlegung des Grundversorgers für die Versorgung im Netzgebiet
Festlegung des Ersatzversorgers für die Versorgung im Netzgebiet

Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024

Gemäß § 36 EnWG

Der Grundversorger Strom im Netz der EVE Netz GmbH wurde zum Stichtag 01.07.2021 ermittelt, die Grundversorgung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 übernimmt die: EVE Energieversorgung Elbtalaue GmbH

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Gemäß § 38 EnWG

Der Ersatzversorger Strom im Netz der EVE Netz GmbH wurde zum Stichtag 01.07.2021 ermittelt, die Ersatzversorgung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 übernimmt die: EVE Energieversorgung Elbtalaue GmbH

Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027

Gemäß § 36 EnWG

Als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern teilen wir Ihnen auf dieser Seite den aktuellen Grundversorger in unserem Netzgebiet mit, der zum 01. Juli 2024 festgestellt wurde: EVE Energieversorgung Elbtalaue GmbH

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Gemäß § 38 EnWG

Als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern teilen wir Ihnen auf dieser Seite den aktuellen Ersatzversorger in unserem Netzgebiet mit, der zum 01. Juli 2024 festgestellt wurde: EVE Energieversorgung Elbtalaue GmbH

Kontaktdatenblatt Netz- & Messstellenbetreiber

Messstellenbetrieb zum Download

Netzentgelte zum Download

Vorläufige Netzentgelte 2025
Netzentgelte 2024
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Netzentgelte 2022
Netzentgelte 2021

Hochlastzeitfenster

RMIT

Schlichtungsstelle

Schwachlastregelung

Der Lieferant beliefert Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. KAV maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen entsprechenden Nachweis vom Lieferanten über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.
Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. b KAV) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. a KAV).

Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird. Eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Schwachlastzeit

Die Schwachlastzeit beträgt täglich 8 Stunden in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr. Sie wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm mit angemessener Vorankündigung geändert werden.