Der Lieferant beliefert Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. KAV maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen entsprechenden Nachweis vom Lieferanten über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.
Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. b KAV) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. a KAV).
Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird. Eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.
Schwachlastzeit
Die Schwachlastzeit beträgt täglich 8 Stunden in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr. Sie wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm mit angemessener Vorankündigung geändert werden.